Dem Betroffenen sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. die geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
  2. die Betroffenenrechte (Auskunfts-, Löschungs-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit),
  3. das Recht zum jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung und die Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bis zum Widerruf unberührt bleibt,
  4. das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
  5. ggf. die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Verantwortlichen, personenbezogene Daten Dritten bereitzustellen, und die möglichen Folgen der Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten; zusätzlich: Angabe, ob die Daten für den Vertragsabschluss erforderlich sind und
  6. im Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung aussagekräftige Informationen über die verwendete Logik, die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

Erläuterungen zu den zur Verfügung zu stellenden Informationen:

 

Zu 1.

Kommt es zum Vertragsabschluss, wird ein Hinweis darauf, dass die Speicherdauer mindestens entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erfolgt, i. d. R. ausreichend sein. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss z. B. bei Bewerbungen um eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle, ist mindestens eine Speicherdauer zu wählen, die den Nachweis zulässt, dass kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt. Zu Einzelheiten bezüglich der Löschfristen verweisen wir auf Löschkonzepte und die Archivierung von Daten.

 

Zu 2.

Zu den Betroffenenrechten siehe Datenschutz: Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundprinzipien, dort Kap. 3.5 Rechte der Betroffenen (Art. 12 bis 23 DSGVO).

 

Zu 3.

In der Regel erfolgen Verarbeitungen bei Wohnungsunternehmen auf vertraglicher oder rechtlicher Grundlage. Eine Einwilligung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Insofern ist der Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nur in den seltenen Fällen zu machen, in denen die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung erfolgt. Fügt man standardmäßig doch den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs bei, könnte darauf hingewiesen werden, dass die Verarbeitung aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung erfolgt und in diesen Fällen ein Widerruf nicht möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Erfolgt die Speicherung Ihrer Daten aufgrund Ihrer Einwilligung, können Sie die Einwilligung widerrufen. Die Speicherung Ihrer Daten erfolgt i. d. R. auf vertraglicher Grundlage bzw. aufgrund einer Vertragsanbahnung. Eine Einwilligung liegt in solchen Fällen nicht vor."

 

Zu 4.

Anzugeben ist die zuständige Aufsichtsbehörde einschließlich ihrer Kontaktdaten. Zur örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden vergleiche Kap. 2.18 in Datenschutz: Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundprinzipien.

 

Zu 5.

Gesetzliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten können sich bei Wohnungsunternehmen vor allem aus Melde-, Sozialversicherungs- und Steuergesetzen oder der Heizkostenverordnung ergeben. Die personenbezogenen Daten werden für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigt. Ohne die personenbezogenen Daten könnte das Vertragsverhältnis nicht abgewickelt werden.

 

Zu 6.

Sofern keine automatischen Entscheidungsfindungen erfolgen – was bei Wohnungsunternehmen die Regel sein dürfte –, kann auf diese Angabe verzichtet werden.

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