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Hat aus Anlass eines Verkehrsunfalls ein Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob ein privilegierter Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung gem. §§ 104 ff. SGB VII vorliegt, ist es an die unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Sozialgerichts hierüber gebunden. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte auch dahingehend, nach welcher Vorschrift Versicherungsschutz besteht. Die Bindungswirkung ist davon unabhängig, ob die verwaltungsrechtliche oder sozialgerichtliche Entscheidung auf unzutreffender oder auf unvollständiger Tatsachengrundlage erging.[56]

Wurde über die Anerkennung des Unfalls als privilegierter Arbeitsunfall noch keine verwaltungsrechtliche bzw. sozialgerichtliche Entscheidung herbeigeführt, muss das Zivilgericht das Gerichtsverfahren bis zur Entscheidung aussetzen, § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Anders als bei § 148 ZPO handelt es sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung.[57] Wurde ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet, bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb derer das Verfahren eingeleitet werden kann. Wird das Verfahren hingegen nicht fristgemäß eingeleitet, ist eine Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig.[58]

Die Bindungswirkung gem. § 108 SGB VII beschränkt sich allerdings nur auf die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt, nicht aber darauf, ob es sich hierbei um einen Betriebswegeunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 SGB VII handelt, insoweit sind die Zivilgerichte in ihrer Entscheidung frei.[59]

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