Rz. 84
Das Wirksamwerden der Verschmelzung richtet sich gem. § 3 Abs. 3 EU-VerschG (vgl. Art. 129 Satz 1, 2 GesRL; vormals Art. 12 VerschmelzungsRL) nach dem Personalstatut (Gesellschaftsstatut) der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, vorliegend also nach österreichischem Recht.[254] Demgemäß wird die Verschmelzung mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 225a Abs. 3 österr. AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 österr. GmbHG, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 4 EU-VerschG).[255] Das Vermögen der deutschen GmbH geht gem. § 225a Abs. 3 Nr. 1 österr. AktG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die österreichische GmbH über; hiervon ausgenommen sind lediglich noch nicht erfüllte, miteinander unvereinbare Verpflichtungen. Diese gehen nur über, soweit dies der Billigkeit entspricht.[256] Die deutsche GmbH erlischt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG); ihre Gesellschafter werden grundsätzlich Gesellschafter der österreichischen GmbH (vgl. § 225a Abs. 3 Nr. 3, § 224 österr. AktG). Ein etwaiger Formmangel des Verschmelzungsplanes würde durch die Eintragung der Verschmelzung gem. § 225a Abs. 3 Nr. 4 österr. AktG geheilt. Die Eintragung gewährleistet gem. § 230 Abs. 2 österr. AktG absoluten Bestandsschutz (vgl. Rdn 27).[257]
Rz. 85
Das österreichische Firmenbuchgericht hat die Eintragung der Verschmelzung dem für die übertragende deutsche Gesellschaft zuständigen Registergericht unverzüglich zu melden (§ 15 Abs. 4 EU-VerschG), woraufhin die deutsche GmbH im Handelsregister von Amts wegen zu löschen ist.[258] In der Praxis funktioniert diese "Rückkoppelung" der Gerichte nicht durchwegs, so dass es sich seitens der übertragenden Gesellschaft empfiehlt, das "abgebende" Register unter Übersendung eines Eintragungsnachweises im Empfangsstaat auf das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung hinzuweisen, damit die Löschung zeitnah erfolgt.
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