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Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der EU sind heutzutage in hohem Maße beweglich. Dies ist u.a. den Entscheidungen des EuGH zu der in Art. 49 und 54 AEUV (ex-Art. 43, 48 EG) garantierten Niederlassungsfreiheit geschuldet, welche den primärrechtlichen Ausgangspunkt für die Frage der Zulässigkeit grenzüberschreitender Umwandlungen bildet. In den Entscheidungen Centros,[6] Überseering[7] und Inspire Art[8] stellte der EuGH klar, dass ein Mitgliedstaat den Zuzug von Gesellschaften,[9] welche in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden, nur in engen Grenzen beschränken darf. In Abkehr von der bis dahin in Deutschland vorherrschenden sog. Sitztheorie ist somit die sog. Gründungstheorie maßgebend.[10] Danach bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach dem Recht des Ortes, an dem die Gesellschaft gegründet wurde. Konkret steht die Niederlassungsfreiheit beispielsweise Regelungen entgegen, welche die Errichtung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft von Voraussetzungen abhängig macht, die für eine Gründung nach innerstaatlichem Recht erforderlich wären. Spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache SEVIC[11] ist – noch vor Inkrafttreten der Richtlinie 2005/56/EG – anerkannt, dass sich der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit rechtsformunabhängig auf sämtliche Arten der Hereinumwandlung erstreckt.

[6] EuGH Slg. 1999, I-1459 = NJW 1999, 2027 – Centros.
[7] Slg. 2002, I-9919 = NJW 2002, 3614 – Überseering.
[8] Slg. 2003, I-10155 = NJW 2003, 3331 – Inspire Art.
[9] Bzw. die Ausübung von Geschäftstätigkeit im Inland.
[10] Palandt/Thorn, Anhang zu EGBGB Art. 12 Rn 5.
[11] Slg. 2005, I-10805 = DNotZ 2006, 210 – SEVIC.

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