Rz. 2

Eine typische einfache und pauschale Vergütungsverfügung eines Erblassers lautet:

 
Hinweis

Für die Abwicklung des Nachlasses bis zur Herausgabe an die Erben erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung in Höhe von (…) % des Bruttonachlasswertes.[4]

Oder:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung von (…) EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.[5] Von § 19 UStG muss er nicht Gebrauch machen.[6]

Diese Verfügung wird ggf. ergänzt durch folgenden Satz:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker hat angemessene schriftliche Stundennachweise zu führen.[7]

Oder:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Als angemessen ist der Betrag anzusehen, der sich aus den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[8] in der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung ergibt.[9]

Mögliche Ergänzung:

Dabei sind die Anmerkungen der AGT zu diesen Vergütungsempfehlungen zu beachten, die sich auf der website der AGT finden.

 

Rz. 3

Wichtige Anmerkung zu OLG München, Beschl. v. 21.6.2021:

Das OLG hat zu einem im Jahr 2017 errichteten privatschriftlichen Zusatz zu einem notariellen Testament aus dem Jahr 2016 den Erblasserwillen dahingehend interpretiert, dass mit dem schlichten Hinweis auf die Rheinische Tabelle die "Alte" Rheinische Tabelle für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahr 1925 gemeint gewesen sei.

Damit erscheint es mit Blick auf diese Entscheidung vorbeugend angeraten, die besagte Formulierung mit einem Zusatz zu versehen und von "Neuer Rheinischer Tabelle" zu sprechen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass im Einzelfall die letztwillige Verfügung rechtsmethodisch fundiert dazu auszulegen ist, was der Erblasser mit der Formulierung "Rheinische Tabelle" im konkreten Einzelfall gemeint hat. Das sagt auch das OLG München.

Dabei kann, was das OLG allerdings überraschenderweise nicht anspricht, auch der Zeitpunkt der Verwendung des "alten" Begriffs einen Auslegungsanhaltspunkt dafür geben, dass die Neue Rheinische Tabelle gemeint ist. Will sich beispielsweise wirklich ein Erblasser im Jahre 2017 noch auf die alte Tabelle aus 1925 beziehen? Dafür müssten doch dann wohl entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, oder? Die Entscheidung des OLG München überzeugt daher nicht, sie sollte aber vorsorglich durch Verwendung einer aktuellen Formulierung beachtet werden, um unnötige Diskussionen und Streitigkeiten zu dem Punkt zu vermeiden.[10]

 

Rz. 4

Eine Entnahmeregelung ist ebenfalls zu empfehlen. Sie sollte allerdings den praktischen Bedürfnissen des Testamentsvollstreckers im konkreten Einzelfall angepasst sein. Dazu gelten folgende grundsätzliche Erwägungen:

Möchte der Erblasser erreichen, dass sein Testamentsvollstrecker sich sofort und mit hohem Zeitaufwand seiner Nachlassabwicklung widmet, sind gängige Vergütungsempfehlungen, wie "Die Vergütung darf der Testamentsvollstrecker nach Ablauf von 12 Monaten nach meinem Todestag aus dem Nachlass entnehmen. Der Vergütungsanspruch wird nicht verzinst."[11] eher kontraproduktiv. Der im Regelfall ausgelastete Rechtsanwalt/Steuerberater/Notar muss auf die Annahme neuer Mandate in dieser Anfangsphase einer Testamentsvollstreckung verzichten und soll dann auch noch ein ganzes Jahr auf die verdiente Vergütung warten. Der Vermieter seiner Kanzleiräumlichkeiten und seine Mitarbeiter werden hierfür schwerlich Verständnis aufbringen können. Empfehlenswerter erscheint daher i.d.R. folgende Regelung:

 
Hinweis

Der Testamentsvollstrecker darf nach seinem billigen Ermessen auf seine Vergütung monatliche Abschläge entnehmen, wobei der Liquidität des Nachlasses angemessen Rechnung zu tragen ist.[12]

[4] Nach der sog. "hanseatischen Formel" wird ein Wert von 5 % des Bruttonachlasswertes ohne Abzug von Verbindlichkeiten als in vielen Fällen praktikabel erscheinende Regelung angesehen, vgl. Rott, notar 2018, 43 (45).
[5] Zu der umstrittenen Umsatzsteuerfrage siehe oben § 3 Rdn 61 ff.
[6] Grundsätzlich ist die Kleinunternehmerregelung des §§ 19 UStG auch auf Testamentsvollstrecker anwendbar. Es empfiehlt sich daher auch deshalb vorbeugend und streitvermeidend zu testieren, zumal sich die umsatzsteuerlichen Fragen aus dem Betrieb des Testamentsvollstreckers voraussichtlich nur aufwendig werden klären lassen und streitsuchende Erben damit zum "Testamentsvollstreckermobbing" förmlich eingeladen werden, vgl. Rott, notar 2018, 43 (54).
[7] Bei den heutigen modernen Zeiterfassungsmethoden ist es kein unvertretbarer Aufwand, eine minutengenaue Abrechnung zu erstellen, AG Waldkirch Urt. v. 4.8.2021 – 1 C 214/20 zur anwaltlichen Zeiterfassung. Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09 zur anwaltlichen Zeitvergütung.
[8] https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/TVV_neues-Layout_Gesamt_PDF_V2.pdf (Abruf: 5.1.2022).

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