Rz. 63
Die Abschreibung vermieteter Objekte – unabhängig von Alt- und Neubauten – beträgt 2 % p.a. linear bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grundstück. Erhöhte Abschreibungen gibt es für denkmalgeschützte Objekte und Objekte in Sanierungsgebieten (vgl. § 7h, i EStG). Zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören ferner die Fremdkapitalzinsen. Bei der Vermietung an nahe Angehörige (z.B. Kinder)[33] gilt seit 1.1.2012 eine einheitliche Grenze. Wird mindestens eine Miete in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Vor diesem Hintergrund sind bestehende Verträge mit einer Mieterhöhe, welche der alten Rechtslage entsprechen, zu prüfen und anzupassen.
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