Rz. 295

Eine ausdrückliche Regelung über Gefahrerhöhungen in der Feuerversicherung enthalten § 6 AFB 87/B § 9 AFB 2010. Danach darf der Versicherungsnehmer nach Antragstellung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Er hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

Die Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung trifft unmittelbar den Versicherungsnehmer. Ist er hingegen aufgrund geistigen Verfalls (z.B. in Form einer Altersdemenz) nicht mehr zur Erstattung der Anzeige imstande, dann ist der für ihn bestellte Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter zur Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet.[326] Als gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers gem. § 1902 BGB hat er an Stelle des Versicherungsnehmers die diesen treffenden Obliegenheiten zu erfüllen.[327]

Sind die Umstände, die die Gefahrerhöhung begründen sollen, bereits bei Antragstellung bekannt, scheidet die Gefahrerhöhung von vornherein aus.[328]

 

Rz. 296

Grundsätzlich ist nur eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos dazu geeignet, eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung zu begründen. Hierzu muss die neue Gefahrenlage von einiger Dauer und geeignet sein, den Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher zu machen.[329] Ist eine Gefahrerhöhung lediglich von kurzer Dauer, ist sie also nicht dazu geeignet, eine besondere Gefahr zu verwirklichen, ist sie unerheblich und steht der Eintrittspflicht des Versicherers nicht entgegen.[330] Welche Zeitdauer für eine "erhebliche" Gefahrerhöhung erforderlich ist, lässt sich nicht einheitlich bestimmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Bereich der Feuerversicherung haben folgende Fallgruppen von Gefahrerhöhungen eine besondere praktische Bedeutung:

[327] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 85; OLG Nürnberg v. 5.4.2001 – 8 U 3457/00, VersR 2002, 1232.
[328] OLG Hamm r+s 1998, 71.
[329] Boldt, S. 86 "Gefahrerhöhung".
[330] BGH VersR 1994, 45.

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