Rz. 181

Der Versicherungsnehmer trägt das Risiko, dass sich die Wertverhältnisse an den versicherten Sachen während der Vertragslaufzeit zu seinen Ungunsten ändern. Hierfür können sowohl Wertsteigerungen als auch Bestandserhöhungen verantwortlich sein. Es ist Aufgabe des Versicherungsnehmers zu überprüfen, ob die vereinbarte Versicherungssumme noch ausreichend ist oder der Anpassung bedarf. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages trifft den Versicherer in der Regel keine Pflicht zur Überprüfung der Versicherungssumme bzw. der Beratung des Versicherungsnehmers über das Erfordernis einer Erhöhung der Versicherungssumme,[193] es sei denn, ein Anlass für eine Nachfrage oder Beratung wird für ihn erkennbar (§ 6 Abs. 4 VVG).[194]

 

Rz. 182

In der Industrie-Feuerversicherung wird das Risiko der erforderlichen Anpassung der Versicherungssumme durch so genannte Wertzuschlagsklauseln aufgefangen. Danach gilt als Versicherungssumme eine nach den Werten des Jahres 1970 gebildete Versicherungssumme zuzüglich eines Wertezuschlags für Preissteigerungen. Da sowohl die Versicherungssumme als auch der Wertzuschlag vom Versicherungsnehmer bestimmt werden müssen, empfiehlt es sich dringend, hierfür die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Werden sowohl die Grundsumme als auch der Wertzuschlag von einem Sachverständigen ermittelt und dem Versicherer vorgelegt, ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf Unterversicherung zu berufen.[195]

[193] Boldt, S. 31 "Beratungspflicht".
[194] Boldt, S. 31 "Beratungspflicht".
[195] Boldt, S. 227 "Wertzuschlagsklauseln".

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