Rz. 146

Gemäß § 3 Nr. 2 AFB 87 und B § 13 Nr. 2 AFB 2010 hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten für die Ermittlung und die Feststellung des Schadens zu erstatten, soweit diese nach den Umständen geboten waren. Die AFB 2010 wiederholen im Kern § 85 VVG, so dass eine Verweisung unterbleiben konnte. Zur Frage der Pflicht zur Herausgabe eines vom Versicherer eingeholten Gutachtens siehe Rdn 30.

 

Rz. 147

Zu unterscheiden ist zwischen "Ermittlungskosten" und "Feststellungskosten". Während Ermittlungskosten dazu dienen, den Schaden als technischen Sachverhalt zu ermitteln, werden Feststellungskosten dadurch verursacht, dass der Versicherungsnehmer den Schaden dem Grunde und der Höhe nach feststellt.[160]

 

Rz. 148

Anders als bei Rettungskosten richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Schadenermittlungskosten allein nach objektiven Kriterien.[161] Demgegenüber vertritt unter anderem Boldt[162] die Auffassung, auch die Schadenermittlungskosten seien nur insoweit zu ersetzen, als sie der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Die von Boldt vertretene "subjektive Theorie" vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Formulierungen in den §§ 83 und 85. Während § 85 Abs. 1 VVG darauf abstellt, ob Kosten zur Schadenermittlung "den Umständen nach geboten" und damit objektiv geboten waren, richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten gem. § 83 Abs. 1 VVG danach, ob sie der Versicherungsnehmer (subjektiv) den Umständen nach für geboten halten durfte.

 

Rz. 149

Zu den erstattungsfähigen Schadenermittlungskosten gehören in erster Linie:

Kosten für Kostenvoranschläge,
Kosten für die Ermittlung von Reparaturmöglichkeiten,
betriebsinterne Aufwendungen (z.B. für die Erstellung einer Inventur).
 

Rz. 150

Nicht zu erstatten sind hingegen:

Kosten zur Ermittlung des Schadenumfangs in privaten Haushalten (anders als bei der "Inventur in Betrieben"). Solche Kosten werden auch dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer hierfür Dritte beauftragt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von Krankheit, Alter oder Arbeitsüberlastung persönlich nicht zur Feststellung des Schadenumfangs in der Lage ist.[163]
Kosten für das Hinzuziehen eines Sachverständigen. Solche Kosten werden gem. § 85 Abs. 2 VVG ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Versicherer über den Umfang der Schadenermittlungskosten entscheiden kann. Eine Erstattungspflicht besteht jedoch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgibt, den Umfang des Schadens durch ein Sachverständigengutachten feststellen zulassen.
Kosten für das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts werden ebenfalls gem. § 85 Abs. 2 VVG vom Versicherungsschutz ausgenommen. Solche Kosten können nur als Teil des Verzugsschadens erstattungsfähig sein.[164]
[160] Prölss/Martin/Voit, § 85 VVG Rn 6 f.; Langheid/Wandt/Hallbach, § 85 Rn 5, 6.
[161] Prölss/Martin/Voit, § 85 VVG Rn 7; Langheid/Rixecker/Langheid, § 85 VVG Rn 4; Langheid/Wandt/Hallbach, § 85 Rn 10.
[162] S. 171, "Schadenermittlungskosten".
[163] Martin, Q I Rn 14.
[164] OLG Saarbrücken VersR 2000, 358; AG Hamburg zfs 1984, 78.

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