Rz. 124
Neben Gebäuden können auch bewegliche Sachen unter den Voraussetzungen des § 2 AFB 87 bzw. A § 3 Nr. 3 AFB 2010 unter Versicherungsschutz gestellt werden. Ebenso wie Gebäude müssen sie im Versicherungsvertrag bzw. im Versicherungsschein möglichst genau bezeichnet werden. Bei einzelnen Gegenständen, wie z.B. Maschinen, stellt dies kein Problem dar.
Rz. 125
Unpraktikabel wäre es hingegen, eine Vielzahl einzelner Gegenstände in den Versicherungsschein aufzunehmen. Aus diesem Grund werden in der Regel "Sachinbegriffe" versichert. § 2 Nr. 6 AFB 87 und A § 3 Nr. 6 AFB 2010 umschreiben näher, welcher Sachinbegriff nicht versichert ist. Dies sind in erster Linie
▪ | Bargeld und Wertsachen, |
▪ | Geschäftsunterlagen, |
▪ | Kraftfahrzeuge, |
▪ | Hausrat und |
▪ | Geldautomaten. |
Rz. 126
Ob eine bewegliche Sache unter Versicherungsschutz fällt, hängt somit zunächst davon ab, ob sie ausdrücklich im Versicherungsschein bezeichnet wurde. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob sie unter einen Sachinbegriff subsummiert werden kann und dieser Sachinbegriff im Versicherungsschein erwähnt wird. Letztlich muss sich die bewegliche Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am Versicherungsort befunden haben.
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