Rz. 8
Der Verdienstausfall ist gemäß § 252 BGB zu ersetzen. Der entgangene Verdienst aus abhängiger Tätigkeit wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nach der modifizierten Bruttomethode ermittelt.[11] Ersparnisse an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.
Rz. 9
Bei entgangenem Verdienst aus selbstständiger Arbeit muss der entgangene Gewinn konkret anhand der Betriebsergebnisse ermittelt werden.[12] Die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % muss in der Regel kompensationslos hingenommen werden.[13]
Rz. 10
Während der Arbeitsunfähigkeit erspart der Geschädigte berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören Ausgaben für Kleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur usw.[14] Anhaltspunkt können die familienrechtlichen Leitlinien des Unterhaltsrechts sein, die den Aufwand für die Berufsausübung pauschal mit 5 % berücksichtigen.[15] Einige Gerichte kürzen den Verdienstausfall pauschal um 10 % des Nettoeinkommens.[16]
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