Rz. 8

Der Verdienstausfall ist gemäß § 252 BGB zu ersetzen. Der entgangene Verdienst aus abhängiger Tätigkeit wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nach der modifizierten Bruttomethode ermittelt.[11] Ersparnisse an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

 

Rz. 9

Bei entgangenem Verdienst aus selbstständiger Arbeit muss der entgangene Gewinn konkret anhand der Betriebsergebnisse ermittelt werden.[12] Die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % muss in der Regel kompensationslos hingenommen werden.[13]

 

Rz. 10

Während der Arbeitsunfähigkeit erspart der Geschädigte berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören Ausgaben für Kleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur usw.[14] Anhaltspunkt können die familienrechtlichen Leitlinien des Unterhaltsrechts sein, die den Aufwand für die Berufsausübung pauschal mit 5 % berücksichtigen.[15] Einige Gerichte kürzen den Verdienstausfall pauschal um 10 % des Nettoeinkommens.[16]

[11] Grüneberg/Grüneberg, § 252 BGB Rn 8; BGH, zfs 2000, 14.
[12] Grüneberg/Grüneberg, § 252 BGB Rn 14 m.w.N.
[13] KG, 12 U 296/03, NZV 2006, 305; OLG Saarbrücken, 4 U 587/10, NZV 2013, 548, 553; Grüneberg/Grüneberg, § 252 BGB Rn 14 m.w.N.
[14] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 899 m.w.N.
[15] BGH, VI ZR 300/08, MDR 2011, 29 = NJW 2011, 1146 = VersR 2011, 229.
[16] OLG Celle, 14 U 58/05, SP 2006, 96; OLG Naumburg, 12 U 31/98, SP 1999, 90.

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