Rz. 14

A.5.4.2 AKB 2015 sieht vor, dass nur subsidiär geleistet werden soll.[23] Die Fahrerschutzversicherung tritt somit nur dann ein, wenn der Ersatzpflichtige keine Leistung erbringt oder zu erbringen hat. Da es sich um eine Schadenversicherung handelt, sind Leistungen aus einer Summenversicherung (Lebensversicherung/Unfallversicherung) nicht anzurechnen.

 

Rz. 15

Fraglich ist das Verhältnis zu § 12 PflVG (Entschädigungsfonds). Nach § 12 PflVG tritt der Entschädigungsfonds wie ein Haftpflichtversicherer ein, wenn das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, wenn eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht oder die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 103 VVG) nicht einzutreten braucht.

 

Rz. 16

Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht ebenfalls nur subsidiär. Wenn zwei Subsidiaritätsabreden aufeinandertreffen, entspricht es dem Willen der Beteiligten, dass der Versicherungsnehmer nicht schutzlos bleiben soll, so dass beide Versicherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) anteilig zur Leistung verpflichtet sind.[24] Besteht eine Krankenversicherung, ist diese aufgrund der Subsidiaritätsklausel eintrittspflichtig, da es sich bei der Krankenversicherung um eine Schadenversicherung handelt.

[23] Becker, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltlichen Unfallschadenregulierung, zfs 2015, 10, 11.
[24] Prölss/Martin/Armbrüster, § 78 VVG Rn 36 m.w.N.

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