Rz. 20

Gemäß § 6 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und unter Berücksichtigung der zu zahlenden Prämie zu beraten. Wenn der Versicherer dieser Beratungspflicht nicht nachkommt, ist er schadenersatzpflichtig gemäß § 6 Abs. 5 VVG. Wenn ein Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater) seine Beratungspflichten verletzt, ist er ebenfalls zum Schadenersatz verpflichtet (§ 63 VVG). Den Makler treffen weitergehende Verpflichtungen als den Versicherungsagenten. Der Makler muss die Fahrerschutzversicherung als Produkt zahlreicher Versicherer kennen. Wird diese Beratungspflicht verletzt, haftet der Versicherungsmakler im Sinne der "Quasideckung" in dem Umfang, in dem der Fahrerschutzversicherer geleistet hätte.[29]

[29] Becker, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltlichen Praxis, zfs 2015, 10, 13; BGH, IV ZR 422/12, VersR 2014, 625.

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