Rz. 19

Es gehört zu den Beratungspflichten des beauftragten Rechtsanwalts, sich über das mögliche Bestehen einer Fahrerschutzversicherung zu informieren und, wenn dies nicht der Fall ist, dem Mandanten zu empfehlen, seinen Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern. Möglicherweise bestehen auch Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler gemäß §§ 60 ff. VVG, die ebenfalls Gegenstand der Beratung des beauftragten Rechtsanwalts sind.[28]

[28] Becker, Die Fahrerschutzversicherung in der anwaltlichen Praxis, zfs 2015, 10, 12.

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