Rz. 1

Naturgemäß bereitet es einem Ehegatten große Schwierigkeiten, darzulegen und zu beweisen, welche Versorgungsanrechte sein Partner erworben hat. Ehen erstrecken sich (immer noch) in vielen Fällen über lange Zeiträume. Unterlagen über Beschäftigungszeiten, Beitragsleistungen und Ähnliches werden oft nicht geordnet aufbewahrt. In vielen Fällen wird in der Ehesituation, die zu der Scheidung führt, ein Ehegatte dem anderen nicht mehr ohne Weiteres die Auskünfte erteilen wollen, welche dieser benötigt, um zu klären, ob er sich eine Scheidung versorgungsausgleichstechnisch leisten kann, ob es sinnvoll ist, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich anzustreben und Ähnliches. Der Gesetzgeber hat sich daher dafür entschieden, ein breit gefächertes Instrumentarium aufzubieten, das es einem Ehegatten und im Scheidungsverfahren dann auch dem Gericht ermöglichen soll, die notwendigen Informationen einzuholen, um die genannten Fragen zu klären und schließlich einen Versorgungsausgleich durchführen zu können.

 

Rz. 2

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Mechanismen zur Erleichterung des Versorgungsausgleichs sind:

die sozialrechtlichen Auskunftsansprüche gegen den Versorgungsträger, die es jedem Ehegatten ermöglichen sollen, die eigenen Versorgungsanrechte zu klären (siehe unten Rdn 4 ff.),
der Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten, unabhängig von der Anhängigkeit einer Versorgungsausgleichssache aus § 4 Abs. 1 VersAusglG (siehe unten Rdn 10 ff., 17 ff.),
der subsidiäre Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger, unabhängig von der Anhängigkeit einer Versorgungsausgleichssache aus § 4 Abs. 2 VersAusglG (siehe unten Rdn 10 ff., 20 ff.),
den Mitwirkungsanspruch der Versorgungsträger gegen die Ehegatten aus § 4 Abs. 3 Vers­AusglG (siehe unten Rdn 10 ff., 23 ff.),
im Verfahren die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (siehe unten Rdn 29 ff.),
im Verfahren die verfahrensrechtlichen Auskunftsansprüche gegen die Ehegatten, die Versorgungsträger und alle anderen Stellen, welche sachdienliche Auskünfte erteilen können (siehe unten Rdn 36 ff.).

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