Rz. 13

Voraussetzung für alle in § 4 VersAusglG genannten Rechte ist nur, dass die begehrte Auskunft für den Versorgungsausgleich erforderlich ist. Gemeint ist damit, dass ein rechtliches Interesse an der Auskunft im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung, nach der Scheidung, die Anpassung oder Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung besteht.[1] Ausreichend ist auch, dass nur beabsichtigt ist, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich abzuschließen. Dazu braucht noch nicht einmal eine Scheidungsabsicht zu bestehen.

 

Rz. 14

Das berechtigte Interesse ist von dem Auskunft begehrenden Ehegatten darzulegen. Es versteht sich von selbst, wenn schon eine Versorgungsausgleichssache anhängig ist oder ein dahingehender Verfahrenskostenhilfeantrag (bzw. ein solcher für die Scheidung, vgl. § 149 FamFG) gestellt ist. Erforderlich ist die Anhängigkeit oder gar die Rechtshängigkeit eines Verfahrens aber nicht. Der Anspruch soll gerade ermöglichen zu prüfen, ob ein entsprechendes Verfahren sinnvoll ist.

 

Rz. 15

Auch die vorgängige Vereinbarung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs schließt den Anspruch aus § 4 VersAusglG nicht aus. In diesem Fall kann die begehrte Auskunft damit gerechtfertigt werden, dass die Vereinbarung einer Inhalts- oder Ausübungskontrolle (§ 8 VersAusglG) unterzogen werden soll.[2]

 

Rz. 16

Ausgeschlossen ist das rechtliche Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs i.d.R. dann, wenn schon eine (richtige) Auskunft erteilt wurde und die Umstände sich nicht geändert haben. I.Ü. ist die Zwei-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB zu beachten (§ 4 Abs. 4 VersAusglG).

[1] MüKo-BGB/Gräper, § 4 VersAusglG Rn 5.
[2] NK-BGB/Götsche, § 4 VersAusglG Rn 6; enger anscheinend MüKo-BGB/Gräper, § 4 VersAusglG Rn 5.

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