Rz. 331

Der Rechtsanwalt, der einen Miterben berät, wird ihn über die verschiedenen Möglichkeiten der Verwaltung und die damit einhergehenden Verpflichtungen ausführlich zu beraten haben. Der Miterbe muss sich seines Risikos bewusst sein, wenn er ohne Zustimmung aller Erben handelt. Häufig wird versucht, eigenmächtiges Handeln von Miterben hinter dem Begriff der "Notverwaltung" zu verbergen. Ein Fall der Notverwaltung liegt jedoch deutlich seltener vor, als in der Praxis von Miterben behauptet wird. Um die Dringlichkeit nachweisen zu können, muss der Rechtsanwalt daher ausreichend Beweise sichern, aus denen sich bspw. die Unerreichbarkeit der übrigen Miterben ergibt. "Unbequeme" Miterben können nicht einfach "vergessen" werden oder ihre ablehnende Haltung durch vermeintliche "Notverwaltung" umgangen werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Miterbe die Dringlichkeit selbst absichtlich herbeigeführt hat, um dann alleine handeln zu können. Konnte oder musste ihm von vorne herein klar sein, dass er keinen Mehrheitsbeschluss erreichen würde, so wird er nicht über diese "Hintertür" die Erbengemeinschaft verpflichten können. Das Herbeiführen der Dringlichkeit, bspw. durch Verzögern von Maßnahmen bis diese dringlich werden oder bis die Miterben unerreichbar sind oder durch Zurückhalten von Informationen gegenüber den Miterben, ist meist ein sicheres Zeichen dafür, dass der Miterbe damit rechnete, keinen Mehrheitsbeschluss zu erreichen. Der Miterbe riskiert hier auch Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft aus positiver Forderungsverletzung, § 280 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 332

Vertritt der Rechtsanwalt etwaige Vertragspartner einer Erbengemeinschaft, so hat er vorsorglich darauf zu achten, dass die Zustimmung sämtlicher Erben zu dem Vertrag vorliegt.

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