Rz. 195

Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen und umfasst zwangsläufig nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, sondern zuvor auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses (§ 2046 BGB) und die Ausgleichung von Vorempfängen (§§ 2050 ff. BGB).

 

Rz. 196

Die Teilung hat grundsätzlich in Natur zu erfolgen, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 752 BGB. Nur wenn die Teilung in Natur nicht möglich ist (so der Regelfall), sind die nicht teilbaren Gegenstände durch Verkauf entsprechend den Vorschriften über den Pfandverkauf bzw. bei Immobilien durch Zwangsversteigerung gem. § 180 ZVG zu versilbern[453] und der Erlös ist unter den Miterben zu verteilen, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, in welcher Form die Auseinandersetzung stattfinden muss. Es gibt daher zahlreiche Wege, die Auseinandersetzung durchzuführen (Auseinandersetzungsvertrag, Vermittlungsverfahren, Teilungsklage usw.[454]). Die Praxistauglichkeit der verschiedenen Verfahren ist sehr unterschiedlich und die Wahl des richtigen Verfahrens kann über Erfolg und Misserfolg der Auseinandersetzung entscheiden.

 

Rz. 197

Auch ein Miterbe, der bei der Auseinandersetzung aufgrund von Vorempfängen nichts mehr zu erwarten hat, kann die Auseinandersetzung verlangen, da er sonst keine Möglichkeit hätte, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Entsprechend anwendbar ist § 2042 BGB über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ("jeder Miterbe") auf den Erbteilserwerber (§ 2033 BGB).[455] Für den Testamentsvollstrecker gilt § 2042 BGB über den Verweis des § 2204 Abs. 1 BGB. Auch der Abwesenheitspfleger für einen bekannten Erben (§ 1911 BGB) kann die Auseinandersetzung fordern; dies ist ein Minus zu seinem Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.[456] Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger allein die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, § 1258 Abs. 2 S. 2 BGB. Vor Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger gem. § 1258 Abs. 2 S. 1 BGB, ebenso wie der Nießbraucher am Miterbenanteil, gem. § 1066 Abs. 2 BGB die Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich mit dem Miterben verlangen. Jedoch ist der Gläubiger durch die Pfändung und Überweisung des Miterbenanteils grundsätzlich nicht berechtigt, mit Wirkung für den betroffenen Miterben eine Abschichtung zu vereinbaren, wonach der Pfändungsschuldner aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.[457]

 

Rz. 198

Für den Nachlasspfleger ist § 2042 BGB nicht entsprechend anwendbar. Der Nachlasspfleger darf jedoch an einer von einem anderen betriebenen Auseinandersetzung mitwirken.[458]

 

Rz. 199

Familiengerichtliche Genehmigungen sind bei minderjährigen Miterben nicht erforderlich, wenn lediglich den gesetzlichen Teilungsregeln gefolgt wird (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einfach zu berechnen ist, sondern Fragen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zu berücksichtigen sind.[459] Diese allein dem Gesetz folgende Art der Auseinandersetzung fällt nicht unter §§ 1643, 1851 Nr. 1 BGB, da es sich hierbei nicht um eine vertragliche Regelung i.S.v. § 1851 Nr. 1 BGB handelt.[460]

 

Rz. 200

Ist der minderjährige Miterbe an einer Auseinandersetzung beteiligt, die nicht bloß den gesetzlichen Regelungen folgt, und soll ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen werden, dann sind die Eltern bei der Vertretung der minderjährigen Erben ausgeschlossen, §§ 181, 1629 Abs. 2, 1824 BGB. In diesem Fall muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, § 1909 BGB.[461]

[453] Vgl. zu diesem Begriff bereits BGH, Urt. v. 16.2.1962 – V ZR 6/61, juris, Rn 22.
[454] Zu Einzelheiten siehe unten Rdn 283 ff.
[455] KG OLGE 14, 154.
[456] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 44 II 1b Fn 38 a.E.
[458] KG NJW 1971, 565; zu Einzelheiten vgl. Rißmann/Löhnig, Die Erbengemeinschaft, § 15 Rn 3 ff.
[459] Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 40.
[460] Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 41 ff.
[461] Rißmann/Möller/Damrau, Die Erbengemeinschaft, § 12 Rn 54 ff.

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