Rz. 167

Auch beim Erwerb durch Surrogation gelten die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.[404] Ist mithin der handelnde Miterbe bösgläubig, so ist ein gutgläubiger Erwerb durch die Erbengemeinschaft ausgeschlossen.

[404] Grüneberg/Weidlich, § 2041 Rn 3.

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