Rz. 108

Zuständigkeit: Familiengericht (§§ 23a Abs. 1, 23b GVG)
Rubrum: Beteiligte Eheleute
Antrag:

(…) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung aufzugeben, an die Antragstellerin einen zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Gesamtunterhalt

in Höhe von (…) EUR (davon (…) EUR Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.

(Alt.:) bestehend aus

 
Rentenvorsorgeunterhalt in Höhe von (…) EUR
Elementarunterhalt in Höhe von (…) EUR
zusammen folglich (…) EUR

zu zahlen.

Begründung:

Statustatsachen
Anhängigkeit der Ehesache (Aktenzeichen),
eigene Einkommenssituation der antragstellenden Beteiligten (hier Ausführungen zur Erwerbssituation, ggf. mangelnde Erwerbsobliegenheit wegen Kinderbetreuung, eigene Erkrankung, Darlegung, dass kein Vermögen vorhanden ist oder vorhandenes Vermögen nicht verwertet werden muss)
Darstellung der Einkommenssituation des Antragsgegners
Vornahme von Berechnungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen
Berechnung des Unterhaltsanspruches der antragstellenden Beteiligten sowie Berechnung des Vorsorgeunterhaltes
Darlegung des Eilbedürfnisses/Dringlichkeit, wenn keine oder nur unzureichende Zahlungen geleistet werden
Glaubhaftmachung (Beweismittel, Einkommensbelege, Steuerbescheide, eidesstattliche Versicherungen von der antragstellenden Partei).

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