Rz. 126

Einstweilige Anordnungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einheitlich im FamFG geregelt, wobei auch für sie wie schon bei den Familienstreitsachen keine Hauptsache oder etwa ein Gesuch um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein solches Hauptsacheverfahren anhängig sein muss. Für den Verfahrensablauf selbst zeigen sich Unterschiede zwischen Familienstreitsachen und FGG-Familiensachen etwa im Bereich der Anfechtbarkeit ergangener Beschlüsse, in welchem wie schon nach früherem Recht vor Inkrafttreten des FamFG (vgl. § 620c ZPO) bestimmte Bereiche wie Sorgerecht, Herausgabe des Kindes, Regelung zum Gewaltschutz und Wohnungszuweisungssachen auch jetzt der Möglichkeit der Beschwerde unterliegen, also anfechtbar sind.

 

Rz. 127

Eine Ergänzung dieser beschwerdefähigen Beschlussentscheidungen findet sich zusätzlich in § 57 Nr. 3 FamFG, wonach die Entscheidung über eine Verbleibensanordnung für ein Kind, welches bei einer Pflegefamilie oder bei einer Bezugsperson schon länger lebt (§§ 1632, 1682 BGB), der Anfechtbarkeit – im Gegensatz zu früher – unterliegt.

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