Rz. 190

Für den Erlass der einstweiligen Anordnung in Güterrechtssachen kommen die Vorschriften der §§ 49 bis 57 FamFG zur Anwendung. Die einstweilige Anordnung auch in Güterrechtssachen ist ein selbstständiges Verfahren i.S.v. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG.

 

Rz. 191

Gem. § 119 Abs. 2 FamFG kann auf Antrag ein Arrest angeordnet werden, wobei sich dieses Arrestverfahren gem. § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG ausdrücklich nach den §§ 916 bis 934 ZPO und den §§ 943 bis 945 ZPO richtet. Die früher in diesem Bereich zur Anwendung gelangenden einstweiligen Verfügungen sind nicht mehr zulässig, wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, welcher die §§ 935 bis 942 ZPO ausdrücklich ausnimmt.[191]

Auch in diesen selbstständigen einstweiligen Anordnungsverfahren zum Güterrecht hat eine eigenständige Kostenentscheidung zu ergehen. Hier sind gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen.

 

Rz. 192

Die im Zusammenhang mit Güterrechtsverfahren ergangenen Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar. Es verbleiben daher lediglich die Möglichkeiten bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung um eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nachzusuchen (§ 54 Abs. 2 FamFG) oder an das Gericht den Antrag gem. § 54 Abs. 1 FamFG auf Aufhebung oder Änderung zu stellen.

[191] BT-Drucks 16/6308, S. 500; umstritten aber, welcher einstweilige Rechtsschutz bei Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kommt, vgl. Borth, FamRZ 2007, 1925; vgl. auch Horndasch/Viefhues/Viefhues, FamFG, § 49 Rn 21.

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