Rz. 4

Der Begriff "Eignung" ist in § 2 Abs. 4 S. 1 StVG geregelt. Diese Vorschrift lautet:

Zitat

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

 

Rz. 5

In der Literatur wird kritisiert, dass es nach wie vor trotz der gesetzlichen Neuregelungen an einer Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs fehlt.[3]Himmelreich/Janker[4] deuten die gesetzliche Regelung als Definition des Begriffs "Eignung". Oft kommt man aber mit einer negativen Definition weiter: Ungeeignet ist, wer körperlich, geistig oder charakterlich nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug ohne Gefährdung anderer zu führen.[5]

Der Begriff der Fahreignung in § 69 Abs. 1 StVG wird regelmäßig dem des § 2 Abs. 1 S. 1 gleichgesetzt, obgleich § 1 Abs. 2 StVG den Begriff des Kraftfahrzeugs ausdrücklich nur "für dieses Gesetz" beschränkt.[6]

 

Rz. 6

In § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG wird die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gesehen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG ist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis positiv die Eignung erforderlich. Nach bisherigem Recht wurde lediglich verlangt, dass "nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er (der Bewerber, Erg. d. Verf.) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist". Diese frühere Eignungsvermutung gilt nun nicht mehr.

In § 2 Abs. 4 StVG wird für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen derjenige gehalten, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet dabei zwischen der körperlichen und geistigen und der sog. "charakterlichen Eignung". Während sich die körperlich/geistige Eignung mit Krankheiten oder Mängeln (wie z.B. Sehhilfen, Bewegungseinschränkungen) beschäftigt, liegen der Überprüfung der charakterlichen Eignung insbesondere Verstöße gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Bestimmungen zugrunde, die Zweifel an der (Kraft-)Fahreignung begründen können:

 

Rz. 7

Soweit der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wird die Fahrerlaubnis allerdings ggf. mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt – bedingte Eignung.

 

Rz. 8

In § 2 Abs. 7 StVG schließlich wird der Fahrerlaubnisbehörde aufgegeben, grundsätzlich zu ermitteln, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Behörde erfährt mit § 2 Abs. 8 StVG schließlich, welche bestimmten Maßnahmen beim Auftreten von Eignungszweifeln ergriffen werden können.[7]

Weitere Auslegungshilfen lassen sich schließlich in den §§ 1114 FeV bzw. deren Anlagen 4, 5, 6, 14 und 15 sowie in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung[8] finden. Letztere sind im Rahmen der Beratung des Mandanten, sollten Beeinträchtigungen vorliegen, unerlässlich.

Der allgemeine Teil der Leitlinien enthält grundsätzliche Beurteilungshinweise sowie die Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten der Kompensation von Mängeln.

Im speziellen Teil werden körperliche und geistige Krankheiten und Mängel aufgeführt, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs haben, und somit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden können und damit die ggfls. fehlenden oder nur eingeschränkte Eignung beschreiben.[9]

 

Rz. 9

Eignungsbedenken seitens der Behörden sind einzelfallbezogen, wobei Eignungsmängel mindestens als naheliegend erscheinen müssen.[10] Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht und Untersuchungsmaßnahmen dürfen "ins Blaue hinein" verlangt werden,[11] auch nicht allein aufgrund anonymer Hinweise, also keine "Ausforschungsbeweiserhebung".[12] Die Behörde ist berechtigt beim Verkehrszentralregister und anderen Datenbanken Anfragen zu stellen (§ 2 Abs. 7 Sätze 2 u. 3 StVG) oder auch Abschriften von Strafurteilen anzufordern wie auch Informationen der Polizei nach § 2 Abs. 12 S. 1 StVG auszuwerten, sofern auf Eignungsmängel zu schließen ist. In der Anlage 4 sind Erkrankungen aufgeführt, die im Regelfall entweder eignungsausschließend sind oder Eignungsbedenken begründen. Dabei ist zu beachten, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Auch z.B. Magersucht[13] und ADHS können eignungsrelevant sein. Die Eignungsbedenken können z.B. durch ungewöhnliche Unfallverläufe, Informationen über eignungsrelevante Krankheiten oder Medikationen[14] entstehen. Ebenso kann ein Suizidversuch[15] die psychische Eignung beeinträchtigen.

 

Rz. 10

 

Hinweis

Da das Verwaltungsverfahren eine gänzlich andere Schutzrichtung verfolgt als das Strafverfahren, sind Beweisverwertungsverbote angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses kein probates Verteidigungsmittel.[16]

Wichtig ist bei Vorliegen einer Erkrankung dennoch, dass im Einzelfall auch beim Vorlieg...

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