Rz. 81
Neben der MPU kommt zur Klärung von Eignungszweifeln auch ein Obergutachten in Betracht. Das Obergutachten hat erhebliche praktische Bedeutung[98] und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich widersprechende Gutachten vorliegen, ersichtliche Mängel des Erstgutachtens oder substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten bestehen.
Praxistipp
Will der Rechtsanwalt die Qualität des Gutachtens angreifen, sollte er auf die Prüfung von Anlage 5 bzw. Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV zurückgreifen.[99]
Rz. 82
Wichtig ist weiter, dass der Obergutachter aber nach § 2 Abs. 13 S. 1 StVG, § 11 Abs. 3 FeV einer amtlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde (§ 66 FeV) bedarf. Sollte im betroffenen Bundesland keine amtlich anerkannte Obergutachterstelle vorhanden sein, ist entweder eine amtlich anerkannte Obergutachterstelle eines anderen Bundeslandes in Absprache mit der Fahrerlaubnisbehörde auszuwählen oder auf eine (Einzel-)Beauftragung eines Obergutachters durch die zuständige Behörde hinzuwirken.[100] Hinsichtlich der Kosten kommt ein Erstattungsanspruch bei Fehlverhalten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wenn es sich um eine rechtswidrige Anordnung handeln sollte; ansonsten gilt § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Unterlegene des Verfahrens die Kosten zu tragen hat. Holt die Behörde ein Obergutachten ein, hat nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der "Anlassgeber" die Kosten zu tragen, üblicherweise also derjenige, der begründete Eignungszweifel hat aufkommen lassen.
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