Leitsatz (amtlich)

Die erneute Anordnung einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille ist trotz fehlerhafter Eignungsanerkennung berechtig, weil Eignungszweifel durch ein positives Gutachten einer nicht amtlich anerkannten Begutachtungsstelle nicht ausgeräumt werden können.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten). Außerdem begehrt er im Wege der einstweiligen Anordnung die Entfernung der Blätter 22 – 43 aus seiner Führerscheinakte.

Der am 18. April 1967 geborene Antragsteller ist seit dem 9. November 1992 Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3.

Am 27. November 1999 gegen 1.40 Uhr befuhr der Antragsteller mit seinem Pkw Chrysler Jeep in Hamburg die Holstenstraße in Höhe Tadenstraße. Er wurde von einer Polizeistreife angehalten und zur Feststellung seines Alkoholgehalts im Blut vorläufig festgenommen. Das Blutalkoholgutachten vom 29. November 1999 ergab für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 – 2,2 ‰.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 1999 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona verhängte gegen den Antragsteller mit Urteil vom 17. Januar 2001 eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung. Aufgrund der langen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtete das Gericht auf Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB. Zuvor hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. November 2000 den Beschluss vom 13. Dezember 1999 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 21. April 2001 ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 46 i.V.m. § 13 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen sei die Beibringung eines solchen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17. Januar 2001 ergebe sich, dass dieser Tatbestand erfüllt sei. Die Vorlage des Gutachtens werde bis zum 22. Juni 2001 erwartet.

Darauf erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 25. April 2001, dass sein Mandant mit der Beibringung eines solchen Gutachtens einverstanden sei. Auf Bitten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 18. Juli 2001 verlängert.

Die vom Antragsteller mit der Begutachtung beauftragte AVUS teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2001 mit, dass eine Untersuchung stattgefunden, der Antragsteller sie jedoch nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.

In einem Telefonat vom 20. Juni 2001 teilte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass sie dem Wunsch nach einer Oberbegutachtung durch Prof. … nicht entsprechen könne, da Prof. … seit dem 1. Januar 1999 keine für die Führerscheinstelle Hamburg verbindlichen Gutachten mehr fertigen könne. Dies bestätigte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom selben Tage.

Am 28. Juni 2001 verzog der Antragsteller nach Norderstedt. Der Prozessbevollmächtigte bat die Antragsgegnerin um Übersendung der Akte an die nunmehr zuständige Führerscheinstelle.

Nachdem der zuständige Landrat des Kreises Segeberg eine weitere Bearbeitung durch die Antragsgegnerin abgelehnt hatte, wurde die Akte am 7. Juli 2001 nach dort abgegeben.

Ausweislich eines handschriftlichen Aktenvermerks des zuständigen Mitarbeiters des Kreises Segeberg vom 16. Juli 2001 erschien der Antragsteller dort am selben Tag in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten und berichtete, dass ein Gutachten der AVUS nicht vorliege, da die Begutachtung abgebrochen worden sei. Der Antragsteller beantragte eine erneute Begutachtung durch Prof. … in Hamburg, was von dem zuständigen Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg zugelassen wurde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 übersandte die Segeberger Behörde die Akte an Prof. … mit der Bitte um Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

In dem Schreiben vom 8. Oktober 2001 forderte die Segeberger Behörde den Antragsteller unter dem Betreff “Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung” zur Übersendung des Gutachtens von Prof. … bis zum 22. Oktober 2001 auf. Daraufhin überreichte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 ein Gutachten der “Forschungs- und Begutachtungsstelle für Verkehrseignung” (FBV) am Institut für Rechtsmedizin der Universität Hamburg. Dieses von den Professoren … und … unterzeichnete Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich d...

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