Rz. 159

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen seit dem 29.7.2014 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), im Übrigen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Dem Gläubiger bleibt aber unbenommen, aus einem anderen Rechtsgrund, etwa wegen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, höhere Zinsen zu verlangen.

 

Rz. 160

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Die Bezugsgröße dafür wird von der Europäischen Zentralbank bestimmt; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.

 

Rz. 161

Für die klageweise Geltendmachung reicht aber die einfache Formulierung, dass beantragt wird, die beklagte Partei zu verurteilen, "[den Betrag] nebst Zinsen von fünf [oder neun] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum des Verzuges] zu zahlen". Die konkrete Zinshöhe muss nicht errechnet werden und sollte aus richterlicher Sicht auch nicht, um diese nicht nachrechnen zu müssen. Zinsen ab einem Datum oder gestaffelt für bestimmte Zeiträume im Tenor zuzusprechen, fällt leichter.

 

Rz. 162

 

Hinweis

In der Praxis sind immer wieder dem Wortlaut des § 288 Abs. 1, 2 BGB nicht entsprechende Formulierungen zu konstatieren, die anstelle von "Prozentpunkten" von 9 % bzw. 5 % Zinsen sprechen. Ein solcher Anfängerfehler ist vermeidbar.

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