Die Rechtsfolgen des Verzugs sind in den §§ 280, 287 und 288 BGB geregelt. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen.[1] Bei Geldschulden stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu.[2]

 
Hinweis

Höhe der Verzugszinsen

Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also unter Kaufleuten), liegt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.[3] Gemäß § 288 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

 
Achtung

Alt- und Neumietverträge unterscheiden

Der erhöhte Zinssatz gilt für Mietverträge, die nach dem 28.7.2014 abgeschlossen wurden, für ältere Mietverträge ab 1.7.2016. Ansonsten verbleibt es beim Zinssatz von 8 Prozentpunkten. Entscheidend ist auch, dass es sich um einen Mietvertrag zwischen Nichtverbrauchern handelt. Deswegen werden meist nur Gewerberaummietverträge betroffen sein.

Gemäß § 288 Abs. 4 BGB ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.

Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB bestimmt.

Basiszinssatz

Er beträgt gem. § 247 Abs. 1 BGB 4,12 % (aktuell am 1.1.2020: -0,88 %). Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Gemäß § 247 Abs. 2 BGB gibt die Deutsche Bundesbank den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Gemäß § 287 BGB hat der Schuldner während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Der Schuldner haftet daher nicht nur für die zufällige Unmöglichkeit der Leistung, sondern auch z. B. auf zufällige Beschädigungen des Leistungsgegenstands.

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