Rz. 196
Das besondere Interesse an der Feststellung, dass ein zuerkannter Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung basiert, ist aus § 850f Abs. 2 ZPO herleitbar.
Rz. 197
Entsprechend titulierte Forderungen wären selbst im Falle einer späteren Insolvenz der beklagten Partei insolvenzfest, § 302 Nr. 1 InsO.
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