Rz. 396

Der Anspruch und der Grund sind gemäß §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO in der Antragsschrift darzustellen und zusätzlich glaubhaft zu machen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet hat. Abweichungen von der Glaubhaftmachung bestehen nach bestimmten Sondervorschriften (u.a.: in Bezug auf eine Vormerkung im Grundbuch, bei Verstößen gegen das UWG oder das UrhG).

 

Rz. 397

Zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO dienen:

die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers oder von Zeugen, diese beginnen mit der Einleitung: "Die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt sind mir bekannt. Ich erkläre Folgendes an Eides statt: […].",
präsente Urkunden,
die sofort mögliche Inaugenscheinnahme, z.B. in Fotos.
 

Rz. 398

Findet eine mündliche Verhandlung statt, sollte die Partei unbedingt persönlich erscheinen und wichtige Zeugen sistieren, weil das Gericht keine Zeugen lädt. In der Verhandlung können dann noch eventuelle Lücken in der Glaubhaftmachung geschlossen werden. Außerdem wird der Gefahr entgegengewirkt, dass nur der Antragsgegner Zeugen mitbringt und auf diese Weise seinen Vortrag zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft macht. Ein non liquet würde zulasten der antragstellenden Partei gehen.

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