Rz. 98

Vor der Klageerhebung ist eventuell die Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen. Nach § 13 GVG haben die ordentlichen Gerichte über Zivilsachen nicht zu entscheiden, soweit besondere gesetzliche Zuweisungen bestehen. Handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Sache, ist demgemäß das Arbeitsgericht (zweite Instanz: Landesarbeitsgericht) anzurufen, § 2 ArbGG. Die Arbeitsgerichte sind gemäß Art. 95 Abs. 1 GG ein gleichwertiger Gerichtszweig. Eine weitere Sonderzuweisung besteht für Patentsachen, §§ 65 ff. PatG, und gemäß § 14 GVG. Würde in einer Schiedssache vor einem ordentlichen Gericht geklagt werden, müsste das angerufene Amts- oder Landgericht diese Klage auf Rüge des Beklagten als unzulässig abweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schiedsvereinbarung wirksam und durchführbar ist. Wenn das angerufene staatliche Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist, ist eine Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig.[77]

 

Rz. 99

Nach der Rechtsprechung richtet sich die Abgrenzung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dazu ist zu klären, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt maßgebend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können.[78]

 

Rz. 100

Auf der anderen Seite sind den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auch materiell nicht zu den Zivilsachen zählende Rechtsstreitigkeiten zugewiesen.

Dazu gehören gemäß Art. 34 GG die Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB[79] einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen den Beamten und für Ansprüche aus einem Vergleichsvertrag über den Amtshaftungsanspruch.[80] Von der Zuweisung werden auch sonstige Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichem Verhältnis erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshaftung stehen, z.B. Verzugsschäden aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis oder Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, welche sich eng mit einer Amtspflicht berührt.[81]
Umstritten ist der Rechtsweg bei Ansprüchen, welche aus dem Abschluss oder der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags folgen oder entsprechenden Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 BGB. Weil nach der BGH-Rechtsprechung[82] der Zivilrechtsweg einschlägig ist, kann dieser aber problemlos gewählt werden.
Ferner besteht die Ersatzzuweisung des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG: Bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.
Sonstige Zuweisungen folgen aus verschiedenen einfachen Gesetzen: u.a. Ausgleichsansprüche[83] einschließlich der Aufopferungsfälle und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten oder Verwahrung nach § 40 Abs. 2 VwGO.
[77] Ein Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorsehen, § 1066 ZPO.
[78] BGH, Beschl. v. 20.5.2009 – XII ZB 166/08, juris = MDR 2009, 1185; BVerwG, Beschl. v. 2.5.2007 – 6 B 10/07, juris = NJW 2007, 2275.
[79] Zöller/Lückemann, 33. Aufl. 2020, § 13 GVG Rn 4.
[80] VGH Mannheim, Beschl. v. 22.3.2005 – 5 S 316/05, juris = NJW 2005, 2636.
[81] BGH, Urt. v. 21.12.1964 – III ZR 70/63, juris = MDR 1965, 275 f.
[82] BGH, Urt. v. 3.10.1985 – III ZR 60/84, juris = NJW 1986, 1109; a.A. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2002 – 4 B 72/01, juris = NJW 2002, 2894.
[83] Z.B.: §§ 18 Abs. 1 S. 5 AtomG, 39 Abs. 1 S. 1 WaStrG; aufgrund Sachnähe: §§ 23 ff. EGGVG, § 111 BNotO, § 217 Abs. 1 S. 4 BauGB.

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