Rz. 88

Mit dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, § 700 Abs. 3 S. 1 BGB, kann beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, §§ 719, 707 ZPO, denn Vollstreckungsbescheide stehen einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO. Das Gericht stellt die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung ein. Ausnahmen gelten meist nur, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder der Antragsgegner glaubhaft macht, dass er das Versäumen der Widerspruchsfrist nicht verschuldet hat. Denn dass die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen, ist äußerst selten der Fall. Dazu müsste die Vollstreckung dem Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Der mögliche Zwang zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist unmaßgeblich. Bloße finanzielle Nachteile des Antragsgegners genügen ebenfalls nicht, auch nicht eine drohende Insolvenz. Der unersetzliche Nachteil muss gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden. Die irreparablen Folgeschäden müssten etwa mit dem Verlust der Existenzgrundlage verbunden sein.[71]

 

Rz. 89

Im Übrigen endet die Vollstreckbarkeit erst mit Aufhebung des Vollstreckungsbescheids durch das Endurteil des Prozessgerichts.

[71] Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 707 ZPO Rn 13.

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