Leitsatz

Der Antragsgegner hatte in zweiter Instanz die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss über die Zahlung von Unterhalt beantragt und zur Begründung angeführt, die 49 Jahre alte arbeitslose Antragstellerin beziehe Leistungen nach dem SGB II und werde wegen Mittellosigkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein, den beigetriebenen Geldbetrag im Fall einer Abänderung des Vollstreckungstitels zurückzuzahlen.

Seine Anträge auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung wurden zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG in zweiter Instanz für unzulässig, da der Antragsgegner diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO sei unbegründet.

Gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG könne die Vollstreckung unter der Voraussetzung eingestellt werden, dass der Verpflichtete glaubhaft mache, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch in den Fällen des § 707 Abs. 1 und § 719 Abs. 1 ZPO könne die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht werde. Der vom Antragsgegner vorgebrachte Sachverhalt sei weder glaubhaft gemacht noch geeignet, einen unersetzlichen Nachteil i.S.d. § 120 Abs. 2 FamFG zu begründen.

Die Zwangsvollstreckung führe dann zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein werde, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1137; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rz. 13).

In diesem Zusammenhang könne nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es seien auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin als gelernte Bankkauffrau nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, etwaige zuviel gezahlte Unterhaltsbeträge zurückzuzahlen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2011, 8 UF 40/11

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