Rz. 62

Auch dieses Verfahren gehört nicht zum familienrechtlichen Alltag.

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist ein normales Verfahren gem. Teil 3 VV RVG, kann also die volle Verfahrens- und Terminsgebühr auslösen. Dies gilt auch für die anschließenden Streitverfahren (§ 255 FamFG). Im Fall des § 237 FamFG kommt ein vorangehendes Unterhaltsverfahren nicht in Betracht, weil die Vaterschaftsfeststellung erst in diesem Verfahren durchgeführt wird.

 

Rz. 63

Die im vereinfachten Verfahren entstandenen Gebühren sind auf die Gebühren eines nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen (§ 255 Abs. 1 FamFG), Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV RVG (Verfahrensgebühr) und Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 (Terminsgebühr); Hintergrund der Anrechnungsbestimmung ist § 17 Nr. 3 RVG, nach welchem das streitige Verfahren gegenüber dem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine neue Angelegenheit ist.

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