Rz. 99

Anzurechnen ist nach Anm. Abs. 4 ebenso die in einem vorausgegangenen vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden "Rechtsstreits", wobei es in Familiensachen streng genommen keinen Rechtsstreit mehr gibt, sondern nur ein "Verfahren".

 

Rz. 100

Da im vereinfachten Verfahren auf Unterhalt eine Terminsgebühr ebenfalls (nur) unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 entstehen kann, beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anrechnung folglich auch hier nur auf diese Gebühr. Sie ist anzurechnen, wenn es zu einem "nachfolgenden" Unterhaltsverfahren nach § 255 FamFG vor dem FamG kommt.

 

Rz. 101

Ebenso ist nach Anm. Abs. 1 zu VV 3100 die Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

Beispiel: Es wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung nach §§ 249 ff. FamFG (Wert: 3.000 EUR) eingeleitet. Es kommt zu Besprechungen der beteiligten Anwälte, die jedoch kein Ergebnis bringen. Der Unterhaltsschuldner erhebt daraufhin Einwendungen, so dass nach § 255 FamFG das streitige Verfahren durchgeführt wird.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Vereinfachtes Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   109,25 EUR
Gesamt   684,25 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3100 anzurechnen,

1,3 aus 3.000 EUR
  – 288,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
4. gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104 anzurechnen   – 266,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Rz. 102

Soweit es hier zu unterschiedlichen Gegenstandswerten oder unterschiedlichen Gebührensätzen kommt, gilt das Gleiche wie im Mahnverfahren, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

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