Rz. 1

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist darauf gerichtet, die inhaltliche Wirksamkeit der verwendeten Klauseln (§§ 307 ff. BGB) sowie ihre Klarheit und Verständlichkeit für den jeweiligen Adressaten (Vertragspartner) zu überprüfen.

 

Rz. 2

Das Verhältnis zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner wird dadurch geprägt, dass die inhaltliche Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich durch den Verwender bestimmt wird.[1] Die Verhaltensmöglichkeiten des Vertragspartners sind dagegen regelmäßig darauf beschränkt, entweder den Vertrag mit den von dem Verwender gestellten Bedingungen zu akzeptieren oder den Vertrag nicht zu schließen. Diese besondere Situation beim Schluss eines Vertrages führt dazu, dass die von dem Verwender einseitig gestellten Vertragsbedingungen einer strengeren inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden müssen, als es die allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit gebieten.[2] Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den §§ 307 ff. BGB eine Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgesehen, die einerseits bestimmte Klauselverbote enthält (§§ 308, 309 BGB), andererseits eine Überprüfung der Wirksamkeit einer Klausel anhand der Gebote von Treu und Glauben ermöglicht (§ 307 BGB).

 

Rz. 3

Zudem führt die besondere Abschlusssituation dazu, dass der Verwender neben der Gefahr der inhaltlichen Unwirksamkeit seiner Vertragsbedingungen auch das Risiko der Klarheit bzw. Unklarheit seiner Vertragsbedingungen für den Vertragspartner tragen muss. Deshalb ordnet § 305 lit. c Abs. 2 BGB an, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen.

[1] Palandt/Grüneberg, Überbl. vor § 305 Rn 3.
[2] NK-BGB/Kollmann, vor §§ 305 ff. Rn 4; Palandt/Grüneberg, Überbl. vor § 305 Rn 8 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge