Rz. 11
Eine inhaltliche Kontrolle findet gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bezüglich solcher Klauseln statt, die von der gesetzlichen Regelung abweichen oder diese ergänzen. Von dieser Ausnahme des Anwendungsbereiches nicht erfasst wird dagegen nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Transparenzgebot (siehe Rdn 455 ff.). Durch den ausdrücklichen Verweis auf diese Regelung soll gewährleistet werden, dass ausschließlich die Inhaltskontrolle, nicht aber die Transparenzkontrolle in ihrer Anwendung begrenzt wird.[20]
Rz. 12
Zudem soll durch die gewählte Konstruktion des § 307 Abs. 3 BGB eine durch die Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG entstandene Lücke geschlossen werden.[21] Denn nach dieser Richtlinie sollen preisbestimmende und leistungsbestimmende Vertragsklauseln lediglich dann von der Inhaltskontrolle befreit werden, wenn sie klar und verständlich abgefasst sind, mithin den Anforderungen des Transparenzgebotes genügen.[22]
Rz. 13
Beachte
Konsequenz des § 307 Abs. 3 BGB ist, dass die Transparenzkontrolle unabhängig von der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB stattfinden kann. Insbesondere im Bereich der preisbestimmenden und leistungsbeschreibenden Klauseln führt dies dazu, dass diese auch aufgrund der gesetzlichen Regelung auf ihre Klarheit und Verständlichkeit für den Vertragspartner hin zu überprüfen sind.[23]
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