Rz. 24

Neu eingeführt wurde wiederum die Pflicht, den Arbeitnehmer über einen etwaigen Anspruch auf "vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung" zu informieren (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 NachwG). Es ist derzeit noch recht unklar, was dies im Detail bedeutet. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass sich ein Anspruch auf Fortbildung aus Individual,- Kollektivvertrag oder aus Gesetz ergeben kann.[63] Zum Teil wird insoweit vertreten, dass daher auch auf die Möglichkeit von Bildungsurlaub hinzuweisen sei, soweit das entsprechende Landesrecht einen solchen vorsieht. Hiergegen dürfte allerdings sprechen, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber insoweit keinen Anspruch auf Fortbildung, sondern lediglich auf Gewährung bezahlter Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung hat. Der Bildungsurlaub wird daher auch nicht vom Arbeitgeber "bereitgestellt".[64]

 

Rz. 25

Angaben zu Schulungen von Betriebsratsmitgliedern (§ 37 Abs. 6 BetrVG) sind nicht erforderlich, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Vertragsbedingung des Arbeitsverhältnisses handelt, sondern Ausfluss der Betriebsratseigenschaft des Arbeitnehmers ist. Sollte die Teilnahme an Fortbildungen kollektivvertraglich geregelt sein, kann auf die entsprechende Regelung verwiesen werden (§ 2 Abs. 4 S. 1 NachwG).

[63] BT-Drucks 20/1636, 26.
[64] Im Ergebnis so auch Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching/Besgen, § 2 NachwG Rn 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge