Rz. 21

Neu aufgenommen wurde weiterhin auch eine Nachweispflicht bezüglich einer ggf. vereinbarten Arbeit auf Abruf gem. § 12 TzBfG. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a NachwG ist hier über die Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, zu informieren. Darüber hinaus muss der Nachweis Angaben zur Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden enthalten (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9b NachwG). Anzugeben ist darüber hinaus der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und außerhalb dessen der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung verlangen darf (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9c NachwG), wobei diese Regelung mit einer entsprechenden Änderung des § 12 Abs. 3 TzBfG einhergeht. Schließlich sind gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9d NachwG Angaben zur Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat, zu machen.

Hervorzuheben ist, dass im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 NachwG kein Verweis auf eine Kollektivvereinbarung möglich ist. § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG nimmt die Nr. 9 ausdrücklich vom Anwendungsbereich einer solchen Verweisungsmöglichkeit aus. Folglich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechend notwendigen Informationen zur Abrufarbeit im Arbeitsvertrag oder im gesonderten Hinweis individuell mitzuteilen.[57] Sollte eine schriftliche Zusatzvereinbarung zur Arbeit auf Abruf bestehen, welche die notwendigen Angaben enthält, ist dies i.S.d. § 2 Abs. 5 NachwG ausreichend.

[57] Preis/Schulze, NJW 2022, 2297, 2298.

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