Rz. 18

Auch die Nachweispflichten bzgl. der Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 NachwG haben eine Erweiterung erfahren: So sind neben der vereinbarten Arbeitszeit nunmehr auch die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen schriftlich nachzuweisen. Nicht vollständig geklärt ist, ob neben der Dauer der vereinbarten Arbeitszeit auch deren Lage anzugeben ist.[49] An dieser Stelle sollte auch ein Hinweis auf eine etwaige Anordnungsmöglichkeit von Kurzarbeit aufgenommen werden.[50]

 

Rz. 19

Nach dem Gesetzeswortlaut sind ferner die "vereinbarten" Ruhepausen- und Zeiten anzugeben. Fraglich ist, wie sich diese Nachweispflicht ausgestaltet, wenn konkrete Vereinbarungen hierzu im Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen fehlen. In diesem Fall gänzlich auf entsprechende Angaben zu verzichten, erscheint problematisch, denn der Arbeitnehmer ist eben nicht völlig frei darin, wann er eine Ruhepause nimmt. Vielmehr spricht § 4 ArbZG von "im Voraus feststehenden Ruhepausen."[51] Laut Gesetzesbegründung muss zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause legen kann.[52] Vor diesem Hintergrund sollte jedenfalls erwogen werden, zumindest eine solche "Rahmenzeit" anzugeben. Ob daneben der Gesetzeswortlaut von §§ 4 und 5 Abs. 1 ArbZG zu wiederholen ist, ist nicht geklärt.[53]

 

Rz. 20

Im Hinblick auf vereinbarte Schichtarbeit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass hier lediglich "generelle Informationen" anzugeben sind.[54] So sei ausreichend, z.B. auf ein "Drei-Schicht-System" hinzuweisen, sowie hinsichtlich des Rhythmus auf einen "wöchentlichen Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht".[55] Darüber hinaus genüge es, "die Voraussetzungen von Schichtänderungen" zu nennen, wobei ein zusätzlicher Nachweis über individuelle Schichtänderungen (z.B. aktualisierte Dienstpläne) nicht erforderlich sei.[56] Zusätzlich besteht auch hier die Möglichkeit, gem. § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG auf die jeweils einschlägige Kollektivvereinbarung zur Schichtarbeit zu verweisen.

 

Formulierungsvorschlag

Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden ohne Pausen, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Die Arbeit ist bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten insgesamt zu unterbrechen (§ 4 S. 1 ArbZG). Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 S. 2 ArbZG). Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 S. 3 ArbZG). Die Pause(n) kann/können jeweils arbeitstäglich in einem Zeitraum von _________________________ (Beginn des Rahmenzeitraums) bis _________________________ (Ende des Rahmenzeitraums) eigenständig durch den Arbeitnehmer genommen werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (derzeit § 5 Abs. 1 ArbZG).

[49] Dafür: HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 34; wohl auch Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1837; a.A. Birk, NZA 1996, 281, 286.
[50] HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 34a.
[51] Vgl. auch Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1837.
[52] BT-Drucks 12/5888, 24.
[53] Dagegen Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1837.
[54] BT-Drucks 20/1636, 26.
[55] BT-Drucks 20/1636, 26.
[56] BT-Drucks 20/1636, 26.

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