Rz. 7

Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG unterliegen alle "wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses" der Nachweispflicht. Die Aufzählung der Mindestangaben in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–15 NachwG ist insoweit nicht abschließend zu verstehen.[15] Vielmehr erfasst § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG u.a. auch vertragliche Ausschlussfristen[16] und Regelungen zur Anordnung von Kurzarbeit.[17] Bezogen auf tarifvertragliche Ausschlussfristen vertritt das BAG die Auffassung, dass ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich sei, wenn auf den die Ausschlussfrist beinhaltenden Tarifvertrag gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 NachwG verwiesen wird.[18] Außerdem sollen nachvertragliche Wettbewerbsverbote unter § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG fallen, was allerdings kaum praktische Bedeutung haben dürfte, da ein solches gem. § 74 Abs. 1 HGB ohnehin der Schriftform unterliegt.[19] Daneben ist es ratsam, Vertragsstrafen nachzuweisen.

[15] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 9.
[17] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 24; HWK/Kliemt, § 2 NachwG Rn 34a.
[18] BAG v. 23.1.2002 – 4 AZR 56/01; BAG v. 29.5.2022 – 5 AZR 105/01; a.A. ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 37; Linde/Lindemann, NZA 2003, 649, 653.
[19] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 9.

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