Rz. 7
Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG unterliegen alle "wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses" der Nachweispflicht. Die Aufzählung der Mindestangaben in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–15 NachwG ist insoweit nicht abschließend zu verstehen.[15] Vielmehr erfasst § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG u.a. auch vertragliche Ausschlussfristen[16] und Regelungen zur Anordnung von Kurzarbeit.[17] Bezogen auf tarifvertragliche Ausschlussfristen vertritt das BAG die Auffassung, dass ein gesonderter Nachweis nicht erforderlich sei, wenn auf den die Ausschlussfrist beinhaltenden Tarifvertrag gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 NachwG verwiesen wird.[18] Außerdem sollen nachvertragliche Wettbewerbsverbote unter § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG fallen, was allerdings kaum praktische Bedeutung haben dürfte, da ein solches gem. § 74 Abs. 1 HGB ohnehin der Schriftform unterliegt.[19] Daneben ist es ratsam, Vertragsstrafen nachzuweisen.
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