Rz. 35
Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen (§ 3 S. 1 NachwG). Dies gilt nicht für Änderungen aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvereinbarungen (§ 3 S. 2 NachwG). Kommen allerdings neue Kollektivvereinbarung zur Anwendung, ist dies ebenfalls schriftlich nachzuweisen. § 3 NachwG gilt dabei auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.8.2022 bestanden haben.
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