Rz. 251

Die Große Koalition hat sich im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 nicht ausdrücklich darauf verständigt, dort ein von der Rechtsprechung immer wieder erwähntes Widerspruchsrecht gegen den gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel zu verankern. Unter der Überschrift "Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern"[544] wird wörtlich lediglich festgestellt:

Zitat

"Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, […] die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt."

Zwar ist dort nicht die Rede von der Einführung eines Widerspruchsrechts oder einer Festhaltenserklärung, jedoch deutete sich schon im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 an, dass die verdeckte der illegalen Arbeitnehmerüberlassung gleichgestellt werden soll, was auf der Rechtsfolgenseite nur bedeuten konnte, dass in beiden Fällen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert wird.

Vor dem Hintergrund der mitunter kritischen Stimmen in der Rechtsprechung und der Literatur zu der verfassungsrechtlich bedenklichen "Aufdrängung" eines fremden Arbeitgebers ohne oder gar gegen den Willen des Leiharbeitnehmers war jedoch absehbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des AÜG auch über ein Widerspruchsrecht oder eine Festhaltenserklärung nachdenken würde, durch die der Leiharbeitnehmer die gesetzlich angeordnete Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher durch eine privatautonom zu treffende Entscheidung verhindern oder zumindest rückgängig machen kann.

Anpassungen des AÜG in diesem Zusammenhang dürften auf Grundlage des von der Ampel-Koalition am 7.12.2021 geschlossenen Koalitionsvertrages zumindest nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden. Es gelten die Ausführungen zur Offenlegungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht entsprechend.[545]

[544] S. 69 des Koalitionsvertrags vom 16.12.2013.
[545] Vgl. Teil F Rdn 205.

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