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Nach der Gesetzesbegründung bleibt das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG unberührt. Demnach ist das AÜG und folglich das Einsatzverbot nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Der Personalaustausch und ggf. die Überlassung von Personal an den bestreikten Betrieb bleibt erlaubt, auch wenn mit dieser konzerninternen vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer des Verleihers dann Tätigkeiten übernehmen, die bei dem Entleiher sonst von den Streikenden erbracht werden.[679]

[679] Ebenso Bauer/Haußmann, NZA 2016, 803; Lembke, NZA 2017,1.

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