Rz. 79

Eine Überlassungshöchstdauer ist im internationalen Vergleich nicht unüblich. Die maximal zulässige Überlassungsdauer ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten, wie z.B. dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden, ist die Arbeitnehmerüberlassung zeitlich unbegrenzt möglich. So ist es bspw. in den Niederlanden in Konzernen nicht unüblich, die Arbeitnehmer bei einer Personalführungsgesellschaft anzustellen, die als zentraler Arbeitgeber des Konzerns fungiert und die Arbeitnehmer an die jeweiligen Konzerngesellschaften überlässt.[184] In anderen Mitgliedstaaten finden sich hingegen Regelungen, die die Überlassungsdauer einschränken und der Regelung im AÜG nicht unähnlich sind. So ist in Frankreich der Einsatz von Leiharbeitnehmern nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (z.B. als Vertretung eines Stammbeschäftigten oder zum Ausgleich zeitweiliger Schwankungen im Arbeitsanfall) zulässig und zudem auf maximal 18 Monate beschränkt. Vergleichbar differenziert die zulässige Überlassungshöchstdauer in anderen Mitgliedstaaten, wie z.B. Portugal oder Polen, nach dem Grund für den Einsatz des Leiharbeitnehmers (z.B. gilt in Portugal bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichem Mehrbedarf eine längere Überlassungshöchstdauer als bei Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters).

[184] Vgl. den der Albron-Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt: EuGH v. 21.10.2010 – C-242/09, NZA 2010, 1225 – Albron.

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