Rz. 427
§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Leiharbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Verleiher steht. Hiermit wird das nun erstmals in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG gesetzlich verankerte Verbot der sogenannten Kettenüberlassung sanktioniert (siehe im Einzelnen Rdn 32 ff.). Zwar war es seit jeher Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass eine Kettenüberlassung unzulässig ist.[1036] Da sich jedoch bislang keine gesetzliche Regelung hierzu fand, konnte die Bundesagentur Verstöße gegen eine Kettenüberlassung auch nahezu nicht sanktionieren.[1037]
Nunmehr ist in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ausdrücklich vorgesehen, dass die Überlassung von Arbeitnehmern zukünftig nur dann zulässig ist, wenn zwischen dem überlassenen Unternehmen und dem jeweiligen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.
Ein Verstoß hiergegen wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 EUR je Einzelfall sanktioniert. Zuständige Kontrollbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.[1038]
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