Rz. 427

§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG adressiert sowohl Verleiher (genauer den weiterverleihenden Entleiher) als auch dessen Entleiher (den Folge-Entleiher). Nicht erfasst ist dagegen der "Erst-Verleiher", zu dem der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht.[1035] Nach der Regelung handelt ordnungswidrig, wer einen Leiharbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Verleiher steht. Hiermit wird das nun erstmals in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG gesetzlich verankerte Verbot der sogenannten Kettenüberlassung sanktioniert (siehe im Einzelnen Rdn 32 ff.). Zwar war es seit jeher Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass eine Kettenüberlassung unzulässig ist.[1036] Da sich jedoch bislang keine gesetzliche Regelung hierzu fand, konnte die Bundesagentur Verstöße gegen eine Kettenüberlassung auch nahezu nicht sanktionieren.[1037]

Nunmehr ist in § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG ausdrücklich vorgesehen, dass die Überlassung von Arbeitnehmern zukünftig nur dann zulässig ist, wenn zwischen dem überlassenen Unternehmen und dem jeweiligen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.

Ein Verstoß hiergegen wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 EUR je Einzelfall sanktioniert. Zuständige Kontrollbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.[1038]

[1035] BeckOK-ArbR/Motz, § 16 AÜG Rn 20, 21.
[1036] Vgl. hierzu die schon vor der Reform des AÜG vertretene Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, in: Ziffer 1.1.2., Abs. 11 der damaligen Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Bundesagentur für Arbeit (Stand Januar 2016).
[1037] Bertram, AIP12/2015, 3, 6; Zimmermann, BB 2016, 53, 53.
[1038] Nach Ziffer 16.2 Abs. 2 der Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Bundesagentur für Arbeit ("FW AÜG"), (Stand August 2019) sind für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit nicht die Teams Sachbearbeitung Arbeitnehmerüberlassung, sondern die Teams der Ordnungswidrigkeiten-Sachbearbeitung zuständig. Die Teams Arbeitnehmerüberlassung übersenden im Wege der Vollzuleitung jeden Fall, bei welchem der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 AÜG besteht, an das zuständige Team der Ordnungswidrigkeiten-Sachbearbeitung weiter.

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