a) Inbound-Fälle

 

Rz. 417

Eine tarifvertragliche Erweiterung der gesetzlich auf 18 Monate festgelegten Höchstüberlassungsdauer bedarf eines auf Entleiherseite geltenden Tarifvertrags. Im Fall eines Inbound-Falls ist demnach ein entsprechender in Deutschland für den Entleiher betrieblich-fachlich und regional geltender Tarifvertrag über die Länge eines Zeitarbeitseinsatzes erforderlich. Tarifvertragliche Erlaubnisse im Sitzstaat des Verleihers erfassen den Entleiherbetrieb mangels einer entsprechenden örtlichen Geltungsreichweite regelmäßig nicht.

b) Outbound-Fälle

 

Rz. 418

Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland kann eine für eine Überlassung aus Deutschland heraus wirksame abweichende Höchstüberlassungsdauer nur in einem für den Entleiher geltenden Tarifvertrag vorgesehen sein.

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