Rz. 435

§ 16 Abs. 2 AÜG legt die Maximalhöhe der zu zahlenden Geldbuße für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 AÜG fest. Die Maximalhöhe der neu eingefügten Bußgeldtatbestände variiert zwischen 30.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 1d, und Nr. 1e AÜG) und 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, 7b und Nr. 8a AÜG). Das Mindestbußgeld beträgt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG 5 EUR.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße ist zu beachten, dass nach § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des angedrohten Maximalbetrages geahndet werden kann. Darüber hinaus sind nach § 17 Abs. 3 OWiG bei der konkreten Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der erfüllten Ordnungswidrigkeit (Anhaltspunkt hierfür ist u.a. der gesetzliche Bußgeldrahmen, Ausmaß der Gefährdung des geschützten Rechtsguts) und der Vorwurf, der den Täter trifft (z.B. absichtlicher Verstoß oder Nachlässigkeit), zu berücksichtigen. Geschütztes Rechtsgut des § 16 AÜG ist neben der Herstellung geordneter Verhältnisse bei der Arbeitnehmerüberlassung insbesondere der Schutz der Leiharbeitnehmer.[1058] Insofern muss bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, ob eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts, d.h. der Leiharbeitnehmer, überhaupt eingetreten ist.

 

Praxishinweis

Die Frage, ob überhaupt ein geschütztes Rechtsgut gefährdet wurde, spielt insbesondere in den Fällen eine Rolle, in denen nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert wird, der Leiharbeitnehmer aber eine wirksame Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 2 AÜG abgegeben hat. In diesen Fällen bleibt der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 16 AÜG zwar bestehen. Allerdings dürfte das Verhalten des Leiharbeitnehmers bei der Bemessung des Bußgeldes strafmindernd zu berücksichtigen sein, da die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers indiziert, dass jedenfalls keine Gefährdung des Leiharbeitnehmers vorgelegen hat.[1059]

Schließlich sieht § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG eine Abschöpfung des erzielten Vorteils vor. Sollte dazu die Überschreitung des Bußgeldrahmens erforderlich sein, ist dies zulässig. Da es sich bei § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die zuständige Behörde allerdings selbst dann nicht zur Abschöpfung verpflichtet, wenn sie die Ordnungswidrigkeit sanktionieren möchte.[1060] Die Geldbuße kann mithin aus den beiden Komponenten der Sanktion sowie der Vorteilsabschöpfung bestehen oder lediglich eine Komponente berücksichtigen. So kann beispielsweise auf den Sanktionsanteil verzichtet und allein der gezogene Vorteil abgeschöpft werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn sich das Verschulden des Täters als gering darstellt und nicht geahndet werden soll.

 

Praxishinweis

Statt eines Bußgeldbescheides kann die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Verfallbescheid nach § 29a OWiG erlassen und den Verfall der aus der Tat erlangten Vorteile anordnen. In diesem Fall erfolgt – unabhängig von der Höhe des hierin angeordneten Verfalls – keine Eintragung in das Gewerbezentralregister (siehe hierzu Rdn 436).

[1058] BeckOK-ArbR/Motz, § 16 AÜG Rn 1; Boemke/Lembke, § 16 AÜG Rn 7; ähnlich zu § 3 Abs. 1 AÜG LSG Sachsen v. 19.4.2021 – L 3 AL 26/20 B ER Rn 55.
[1059] Vgl. Seel, öAT 2016, 27, 29.
[1060] Heerspink, AO-StB 2012, 123, 124.

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