Rz. 436

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.

 

Praxishinweis

Eine Eintragung in das Gewerbezentralregister erfolgt jedoch nur dann, wenn ein einzelnes Bußgeld die Schwelle von 200 EUR übersteigt (vgl. § 149 Abs. 2 S. 1 GewO). Werden bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden mehrere bußgeldbewehrte Verstöße festgestellt, die allesamt die Eintragungsfähigkeitsgrenze von 200 EUR nach § 149 Abs. 2 S. 1 GewO unterschreiten, so erfolgt insgesamt keine Eintragung (§ 151 Abs. 3 GewO).[1061]

Überdies ist zu beachten, dass gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG bei einer Verwirklichung der Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der § 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f und 2 AÜG der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu einer Dauer von drei Jahren droht.[1062] Somit droht nun auch ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe, wenn gegen die (i) Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG und/oder (ii) die Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG verstoßen wurde.

[1061] BeckOK/Scharlach, § 151 GewO Rn 5; Erbs/Kohlhaas, § 151 GewO Rn 3.
[1062] Vgl. Urban-Crell/Germanowski/Bissels/Hurst, § 16 AÜG Rn 10.

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