Rz. 102

Aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 1 S. 4 BetrAVG kann dem Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung bei vollständiger Betriebseinstellung und Liquidation des Unternehmens für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Anwartschaften eine einmalige Abfindung gewährt werden.

 

Rz. 103

Dieses Recht steht dem Insolvenzverwalter selbst dann zu, wenn es sich nicht bloß um "Bagatellanwartschaften" handele und wenn das Unternehmen im Rahmen einer übertragenden Sanierung fortgeführt werden soll.[92]

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