Rz. 128
Daraus folgt, dass für einen persönlich haftenden Gesellschafter kein Schutz seiner Ansprüche nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) besteht.[106]
Rz. 129
Hinweis
War der persönlich haftende Gesellschafter zeitweise als Arbeitnehmer und zeitweise als Mitunternehmer tätig, ist eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen. Der Teil der Versorgungszusage für die Arbeitnehmertätigkeit ist somit durch das BetrAVG geschützt:[107]
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