Rz. 128

Daraus folgt, dass für einen persönlich haftenden Gesellschafter kein Schutz seiner Ansprüche nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) besteht.[106]

 

Rz. 129

 

Hinweis

War der persönlich haftende Gesellschafter zeitweise als Arbeitnehmer und zeitweise als Mitunternehmer tätig, ist eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen. Der Teil der Versorgungszusage für die Arbeitnehmertätigkeit ist somit durch das BetrAVG geschützt:[107]

[106] BGH v. 9.6.1980 – II ZR 255/78, ZIP 1980, 556; vgl. dazu Arens, Familiengesellschaften, § 5 S. 248 ff. m.w.N.
[107] BGH v. 16.2.1981 – II ZR 95/80, ZIP 1981, 408; vgl. zur Rückstellungsbildung Arens, § 5 S. 241 f.

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